Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Leistungsbedingungen
1. Geltungsbereich
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Geschäftsbedingungen zugrunde. Sie werden mit Auftragserteilung oder Entgegennehmen der Lieferung anerkannt. Bedingungen des Käufers/Belieferten wird widersprochen.
2. Abschluss von Verträgen
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Eine Lieferverpflichtung für uns ergibt sich erst nach Auftragsbestätigung durch uns oder nach Beginn der Realisierung.
3. Lieferung
(1) Für den Inhalt des Liefervertrages sind ausschließlich die Geschäftsbedingungen der Firma PSYS Computersysteme GmbH maßgebend. Das trifft auch für Art und Umfang der Lieferung zu.
(2) Zugesagte Lieferzeiten werden in der Regel eingehalten, sind aber nicht bindend. Die Haftung für Schäden aus einem Lieferverzug ist ausgeschlossen.
(3) Versand und Zustellung erfolgen zulasten des Belieferten.
4. Zahlung
(1) Die Preise des Verkäufers sind aktuell gültige Tagesnettopreise, wenn nicht schriftlich widerrufen wurde.
Alle Zahlungen sind nach Rechnungserhalt ohne Abzug auf das Konto des Verkäufers zu leisten. Sie sind rechtzeitig, wenn der Geldbetrag am Fälligkeitstag zur Verfügung steht. Bei Bankeinzug erfolgt der Einzug drei Tage nach Rechnungsdatum.
(2) Zahlungen durch Wechsel oder Scheck werden nur erfüllungshalber angenommen. Die Gutschrift erfolgt an dem Tag, an dem der Verkäufer über Gegenwert frei verfügen kann. Gebühren durch Zahlungsrealisierung gemäß (2) gehen zu Lasten des Käufers.
(3) Bei Zahlungsverzug hat der Käufer Mahnkosten und Verzugskosten zu zahlen.
Der Zinssatz für Verzugszinsen beträgt für Handelsgeschäfte 9% über dem Basiszinssatz und für Geschäfte mit Verbrauchern 5% über dem Basiszinssatz.
Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug und wird dem Verkäufer eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage bekannt, ist der Verkäufer berechtigt die sofortige Zahlung aller offenen und nicht fälligen Rechnungen zu fordern.
Der Verkäufer ist vor Zahlung aller offenen Rechnungen nicht zu weiteren Lieferungen verpflichtet. Der Käufer ist nicht berechtigt vom Verkäufer nicht anerkannte Gegenansprüche aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
(4) Zahlungsziel und Zahlungsart sind auf jeder Rechnung ausgewiesen. Wird nicht anderes vereinbart, gilt bis auf Widerruf 14 Tage Zahlungsziel.
5. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist bis zu diesem Zeitpunkt berechtigt die Ware im normalen Geschäftsablauf im Sinne seiner Handelsregistereintragung oder Gewerbeerlaubnis weiter zu verkaufen, zu verarbeiten oder zu verbauen. Jede andere Verfügung (Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder Tausch) ist nicht gestattet. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen sind dem Verkäufer unverzüglich anzueignen.
(2) Der Käufer hat die Ware, die unter Eigentumsvorbehalt steht, auf seine Kosten gegen Zerstörung und Verlust zu versichern. Bei Verarbeitung der gelieferten Ware gemäß §950 BGB wird eine neue Sache hergestellt und das Eigentumsvorbehaltsrecht des Verkäufers erstreckt sich auch auf diesen neuen Gegenstand.
(3) Bei Verbindung oder Vermischung von gelieferten Waren des Verkäufers mit anderen beweglichen Sachen (§947,948 BGB) tritt der Käufer im Voraus seine Eigentums-Mitteilungsrechte bis zum Rechnungsausgleich an den Verkäufer ab.
In Fällen in denen der Käufer seine Eigentumsrechte gemäß (3) verliert, tritt der Käufer seine Forderungen gemäß §951 BGB an den Verkäufer ab. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf widerruflich ermächtigt.
6. Gefahrenübergang
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Wird der Liefergegenstand vom Käufer übernommen, so geht die Gefahr des Untergangs, der Beschädigung und Verschlechterung des Kaufgegenstandes mit der Übernahme auf ihn über.
Im Falle der Versendung geht die Gefahr des Untergangs, der Beschädigung und Verschlechterung des Kaufgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem der Verkäufer die Ware an einen Spediteur oder Frachtführer übergeben hat, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks oder des Lagers und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten, Anfuhr und Aufstellung oder die Installation und Konfiguration übernommen hat.
7. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nicht anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
(1) Der Käufer hat auf seine Kosten nachfolgende Punkte rechtzeitig bereit zu stellen:
a) die vorbereiteten Räume, in denen die Montage stattfinden soll
b) die im Vorfeld gelieferten Produkte
c) die zur Montage benötigten Energie-, Telefon- und Internetanschlüsse
d) genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume für die Aufbewahrung der Geräte, Materialien und Werkzeuge.
(2) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Käufer die nötigen Angaben über die Lage, insbesondere verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen und ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen räumlichen und statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Für entstandene Schäden bei der Montage auf Grund unrichtiger Angaben haftet der Käufer.
(3) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
Anfahrwege und der Aufstellungs- und Montageplatz müssen für sämtliche Montage- und Aufstellungstätigkeiten angemessen und zumutbar vorbereitet sein.
(4) Treten Verzögerungen bei Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Verkäufer zu vertretende Umstände ein, so hat der Käufer in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeiten und zusätzlich erforderliche Reisen zu tragen, ohne dass es weiterer Voraussetzungen bedarf.
(5) Nach Fertigstellung ist der Käufer zur Abnahme der Lieferung innerhalb von 2 Wochen verpflichtet. Führt der Käufer nach Fertigstellung keine Abnahme durch, so gilt die Abnahme als innerhalb von zwei Wochen nach Fertigstellung erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – ggf. nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
8. Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Der Verkäufer gewährleistet bei Neugeräten für einen Zeitraum von 24 Monaten ab Lieferung, dass die Geräte bei Gefahrübergang funktionsfähig sind und keine Material- und Herstellungsfehler aufweisen. Für Geschäfte unter Kaufleuten gelten 12 Monate.
(3) Um einen Gewährleistungsanspruch geltend zu machen, sind folgende Informationen und Dokumente zu übermitteln: Fehlerbeschreibung, Zeitpunkt der Feststellung, Angabe der Modell- und Seriennummer und Kopie der Rechnung
(4) Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Verkäufer bereit zu halten. Bei Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen sind Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer ausgeschlossen.
(5) Wenn ein Kaufgegenstand bei Gefahrübergang mangelhaft war, so kann der Käufer zunächst nur die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) verlangen.
Die Art der vom Käufer gewählten Nacherfüllung kann vom Verkäufer verweigert werden, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
(6) Wird die Gewährleistung durch Nachbesserung durchgeführt, so endet die Verjährungsfrist für die Mängelbeseitigung sowie die hierfür eingebauten Teile mit Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes selbst.
(7) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
(8) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen bei Mängeln, die infolge des normalen Verschleißes, unsachgemäßer Behandlung, Überbeanspruchung, Veränderung der Erzeugnisse oder ähnlicher Einwirkung entstanden sind.
(9) Sollte der Kaufgegenstand nicht fehlerhaft oder mit einem von uns nicht zu vertretenden Mangel behaftet sein, haben wir das Recht, dem Kunden hierfür die Überprüfungs- und Frachtkosten in Rechnung zu stellen.
(10) Zur Gewährleistung ist dem Verkäufer nach Ermessen Zeit und Gelegenheit zu geben.
Der Verkäufer kann bei Großgeräten und komplexen Systemen die Spezialisten des Herstellers hinzuziehen. Eventuelle Reisekosten werden dem Käufer in Rechnung gestellt.
9. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar entstehenden Streitigkeiten ist Stendal.
Alleinverbindliche Vertragssprache ist Deutsch. Dieser Punkt gilt auch dann, wenn die Verträge außer in Deutsch in einer anderen Vertragssprache abgefasst sind.
Für sämtliche Ansprüche gilt Deutsches Recht und der Ausschluss aller sonstigen internationalen Übereinkommen.
10. Schlussbestimmungen
Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Verbindlichkeit des Vertrages nicht. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt eine Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.